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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1450/04.A

Datum:
28.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1450/04.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.15A1450.04A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 4176/02.A
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist in entsprechendem Umfang wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den bis zur teilweisen Erledigungserklärung in der heutigen mündlichen Verhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte ¼. Von den bis zur teilweisen Erledigungserklärung in der heutigen mündlichen Verhandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger ¾. Die danach entstandenen Kosten trägt der Kläger. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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