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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
3Sie dürfte bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, weil eine Erhöhung des Streitwertes, wie von der Antragstellerin gefordert, allenfalls zu ihrer Beeinträchtigung führen würde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat nicht zu erkennen gegeben, dass er die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen erheben wollte. Im Übrigen entspricht die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter ersichtlicher Berücksichtigung von Nrn 1.5 und 36.4 des Streitwertkatalogs 2004 beruhende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts der Praxis des Senats bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der ärztlichen Vorprüfung und anderer Vorprüfungen. Dem dürfte die Ärztliche Basisprüfung im Modellstudiengang Medizin an der Technischen Hochschule B. entsprechen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 68 Abs. 3 GKG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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