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Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Beschwerde ist teilweise begründet.
3Nach ständiger Praxis des erkennenden Gerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts ist in prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung geht, in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.
4Vgl. Senatsbeschluss vom 21. 6. 2005 - 14 E 734/05 - m. w. N.
5Eine Differenzierung nach dem Umfang der begehrten Notenverbesserung oder - wie der Kläger hier anstrebt - eine weitere Herabsetzung wegen der Gesamtdauer der gerichtlichen und vorgerichtlichen Überprüfungsverfahren wird dabei nicht vorgenommen und ist - da es sich um den Auffangwert handelt - auch nicht sachgerecht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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