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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 2004/06

Datum:
15.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 2004/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0315.14B2004.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 369/06
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2006 wird angeordnet, soweit die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt.

 
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