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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 3388/03

Datum:
08.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 3388/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0508.13A3388.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2003 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 14. Januar 2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird - unter dem Vorbehalt der Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG - verpflichtet, dem Kläger eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

 
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