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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des ge-richtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Sie ist - ungeachtet der Zulässigkeit des Parteiwechsels nach Maßgabe von § 91 Abs. 1 VwGO -,
4vgl. zur fehlenden Sachdienlichkeit bei neuem Streitstoff: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 91 Rdn. 20, m. w. N.,
5jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses von vornherein unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel schon dann, wenn das Anliegen nicht vor der Antragstellung bei Gericht zunächst der zuständigen Behörde vorgetragen worden ist.
6Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 123 Rdn. 70; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdn. 22, jeweils m. w. N.
7Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nicht ersichtlich sei, ob U. Q. beim Antragsgegner einen Antrag auf Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII gestellt habe, ist mit der Beschwerdebegründung aber nicht substantiiert entgegen getreten worden. Das Beschwerdeverfahren als solches kann den Antrag bei der Jugendhilfebehörde,
8vgl. zum Antragserfordernis auch für die Hilfe nach § 41 SGB VIII: OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 12 A 4665/05 -,
9nicht ersetzen.
10Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O.
11Selbst wenn von einem Antrag nach § 41 SGB VIII beim Jugendamt des Antragsgegners auszugehen wäre, kann das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz insoweit auf andere Weise leichter und schneller erreicht werden, als mit der geänderten Sach- und Rechtslage zunächst - und insoweit auch erstmalig - das Verwaltungsgericht konfrontiert wird, mithin erstinstanzlich ein neuer Antrag nach § 123 VwGO gestellt wird. Ein solcher liefe vor dem Hintergrund, dass nach Angaben der Antragsteller ein Einstieg in die Kurse des Berufskollegs G. noch bis Januar 2008 erfolgen kann, keineswegs leer.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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