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Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. September 2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
2Der Antragsteller vermag mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht durchzudringen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung - die formgerechte Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 18. September 2007 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen ist nämlich gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG nicht zuständig, vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - also auch im Hinblick auf die in § 22 Abs. 2a SGB II als notwendige Voraussetzung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geregelte Zusicherung der kommunalen Träger gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II - zu gewähren.
3Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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