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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, die ausdrücklich auch gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (Nr. 2 des Beschlusses) eingelegt, jedoch anders als die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (gesondert) begründet worden ist, bleibt, unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO Genüge getan ist, jedenfalls aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 12 E 916/07 ohne Erfolg.
3Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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