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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 721/07

Datum:
18.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 721/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.12A721.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6444/02
 
Tenor:

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, weil sie gem. § 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gegen gerichtliche Endentscheidungen erhoben werden kann, mit dem oben genannten Beschluss, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, jedoch keine das Rechtsmittelverfahren abschließende Endentscheidung getroffen, sondern lediglich im Rechtsmittelverfahren im Wege einer prozessualen Zwischenentscheidung die Berufung zugelassen worden ist.

Der Kläger trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

 
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