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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4948/05

Datum:
21.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 4948/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0621.12A4948.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 4561/03
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 30. April 2005 entstandenen Kosten im Hilfefall T. I. in Höhe von 7.179,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 14/15 und die Beklagte zu 1/15.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der entsprechende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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