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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4569/06

Datum:
28.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4569/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.12A4569.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1408/06 (2 K 1072/06 VG Köln)
 
Tenor:

Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2006 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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