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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2269/07

Datum:
21.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2269/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1221.12A2269.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4203/05
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes beim Beklagten vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Beklagten vom 30. November 2005 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 2004 bzw. vom 21./24. März 2005 auf Gewährung eines Zuschusses für das Studium an der W. Fachschule am S. -X. Berufskolleg in F. mit dem Abschluss "staatlich geprüfte Betriebswirtin" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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