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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2067/06

Datum:
31.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2067/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.12A2067.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3289/05
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des vom 30. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

 
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