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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2361/05

Datum:
20.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2361/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0420.11A2361.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 892/04
 
Tenor:

Soweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen und den Betrieb einer solarenergiebetriebenen Taxirufsäule, bestehend aus einem grauen Mast, einer Telefoneinheit, einem hell-elfenbeinfarbenen Endstück und einer Solarzelle, mit schwarzen Aufschriften „Taxiruf" und einer Telefonnummer auf dem Endstück, Gesamthöhe bis Oberkante Solarzelle 3,50 m, im - durch die Anlage zum Ortsterminsprotokoll vom 16. Mai 2006 näher gekennzeichneten - Bereich des dritten Taxistands am Hauptbahnhof zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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