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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2477/04

Datum:
14.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 2477/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.9A2477.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 5046/03
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. Insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid unwirksam.

Im Übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verfahren noch rechtshängig ist.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung trägt die Klägerin zu 78 % und der Beklagte zu 22 %; die restlichen Verfahrenskosten trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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