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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 91/06

Datum:
10.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 91/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0710.8E91.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 M 144/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Dezember 2005 wird geändert.

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR für den Fall angedroht, dass sie erneut ihrer Verpflichtung aus dem im Verfahren 8 K 2514/02 - VG Gelsenkirchen - eingegangenen Vergleich vom 25. November 2004 nicht nachkommt, dafür Sorge zu tragen, dass eine Nutzung der Sportanlage einschließlich der sanitären und sozialen Einrichtungen in der Zeit nach 22.00 Uhr unterbleibt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Vollstreckungsgläubiger als Gesamtschuldner zu ¼ und die Vollstreckungsschuldnerin zu ¾.

 
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