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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1605/05

Datum:
23.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 1605/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1023.7A1605.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 6243/03
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. September 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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