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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 618/06

Datum:
28.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 618/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0628.6B618.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 403/06
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem Polizeipräsidium C. zum 1. Februar 2006 und 1. März 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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