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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4625/04

Datum:
25.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4625/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0725.6A4625.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 238/02
 
Tenor:

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die laufbahnrechtlichen Vorschriften über das Höchstalter für die mit der Klage verfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stünden in Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000, ABl. L 303/16, wirft Rechtsfragen auf, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären lassen, sondern näherer Prüfung im Berufungsverfahren bedürfen.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO).

Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

 
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