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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 2481/06

Datum:
23.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 2481/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1123.5B2481.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 820/06
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der Auflage Nr. 6 Satz 1 in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2006 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006 für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006 zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt 1/3, der Antragsteller 2/3 der Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

 
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