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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 E 1353/06

Datum:
29.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 E 1353/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1129.3E1353.06.00
 
Tenor:

Das als Anhörungsrüge oder Beschwerde aufzufassende Rechtsschutzbegehren des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil er nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten ist und dieser Mangel nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) bzw. einer Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch nicht mehr geheilt werden kann.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 
 

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