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Das als Beschwerde bzw. Berufung bezeichnete, vom Senat zu Gunsten des Klägers als – zweitinstanzlich allein zulässiger ‑ Antrag auf Zulassung der Berufung verstandene Rechtsmittel des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen, weil es an der erforderlichen Vertretung fehlt. Gemäß § 67 Abs. 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides auf dieses Erfordernis hingewiesen worden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).