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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 262/04

Datum:
23.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 262/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.3A262.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 2319/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 26. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 und der Änderungsbescheide vom 30. September 2003 werden in vollem Umfang aufgehoben.

Der Beklagte trägt unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die gesamten Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die bisher erst teilweise rechtskräftige Kostenentscheidung ist im Übrigen vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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