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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4798/05

Datum:
21.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 4798/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0221.2A4798.05.00
 
Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit nach der Trennung vom Verfahren 2 A 3500/04 auf 15.000,00 € festgesetzt.

 
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