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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2926/04

Datum:
04.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 2926/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0404.2A2926.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1764/02
 
Tenor:

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die der Klägerin auferlegten Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte sowie die Beklagte und der Beigeladene zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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