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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1565/05

Datum:
29.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 1565/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1129.21A1565.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5172/03
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 9. Juli 2003 in Form des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises U. vom 11. September 2003 und seines Bescheides vom 25. Oktober 2004 in Form des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises U. vom 8. März 2005 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Grundsicherungsleistungen in Höhe des Regelsatzes ohne Anrechnung eines Geldwertes für die in der Werkstatt für behinderte Menschen eingenommenen Mittagessen zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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