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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 15.000,- €.
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.
4Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie leite das den Gegenstand der angegriffenen Genehmigung bildende betriebliche Abwasser in eine im Sinne des § 59 Abs. 1 LWG öffentliche Abwasseranlage ein. Ihr Einwand greift nicht durch. Der Schmutzwassersammler, dem das Abwasser vom Betriebsgelände zugeführt wird, in den es also eingeleitet wird und in bzw. von dem es zur Kläranlage M.-O. fließt, ist eine öffentliche Abwasseranlage. Der Sammler wird - wie die Kläranlage - vom Wasserverband Eifel-Rur (WVER) betrieben. Der WVER ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Eifel-RurVG). Ihm obliegt im Verbandsgebiet die Aufgabe der Abwasserbeseitigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Eifel-RurVG); er ist abwasserbeseitigungspflichtig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 LWG). Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass der Schmutzwassersammler und die Kläranlage dennoch nicht einem unbestimmten Kreis von Einleitern, also der Allgemeinheit, zur Benutzung zur Verfügung stehen und deshalb nicht die Voraussetzungen erfüllen, die für die Öffentlichkeit einer Abwasseranlage entscheidend sind. Sie verweist vielmehr auf ihre Mitgliedschaft im WVER und im früheren Abwasserverband Rur, einem Rechtsvorgänger des WVER, sowie den Willen der damaligen gewerblichen und kommunalen Mitglieder des Abwasserverbandes Rur, die Kläranlage M.-O. als gemeinsame Kläranlage zu errichten und zu betreiben. Dieses Argument geht an den Kriterien für die Öffentlichkeit einer Abwasseranlage im Sinne des § 59 Abs. 1 LWG vorbei.
5§ 59 LWG füllt den Rahmen des § 7a Abs. 4 WHG aus, wonach die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage die nach Abs. 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG können die Anforderungen an das Geringhalten der Schadstofffracht des Abwassers auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Damit dient § 7a Abs. 4 WHG dazu, die ursprünglich nur für Einleitungen in Gewässer ("Direkteinleitungen") festgelegten Anforderungen an die Abwasserreinigung im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der Gewässer vor abwasserbedingten Beeinträchtigungen auf Einleitungen von bestimmtem - gewerblichem - Abwasser zu erstrecken, das nicht direkt, sondern über öffentliche Kanalisationen mit nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer eingeleitet wird ("Indirekteinleitungen").
6Vgl. BT-Drucks. 10/3973 Seiten 8, 11 f. zu § 7a Abs. 3 WHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1986 - entsprechend nunmehr § 7a Abs. 4 WHG -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage, § 7a Rdnr. 30.
7Denn gewerbliches Abwasser enthält, abhängig von seiner Herkunft, typischerweise Inhaltsstoffe, die seiner hinlänglichen Reinigung in einer öffentlichen Abwasseranlage entgegenstehen und dort zu Beeinträchtigungen führen können. Dass solche Inhaltsstoffe, gelangen sie in die öffentlichen Abwasseranlagen, auf die Gewässer durchschlagen, kann durch die Benutzungsbedingungen der Betreiber dieser Anlagen nicht zureichend gesteuert und verhindert werden. Die mit § 7a Abs. 4 WHG bezweckte Gleichstellung der Anforderungen an Direkt- und Indirekteinleitungen soll dementsprechend bei denjenigen Abwasseranlagen erreicht werden, die von der Allgemeinheit benutzt werden und in diesem Sinne öffentlich sind.
8Vgl. BT-Drucks. 10/3973 Seite 12; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 7a Rdnr. 32.
9Das trifft auf den von der Klägerin für die Einleitung des Abwassers benutzten Abwassersammler wie auch für die Kläranlage M.-O. ungeachtet der mitgliedschaftlichen Struktur des WVER und des früheren Abwasserverbandes Rur zu. Durch die Mitgliedschaft und die hiermit verbundenen Pflichten sowie die hierfür schon erbrachten Leistungen werden die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen der Genehmigungspflicht von sowie der Anforderungen an Indirekteinleitungen nicht berührt. Insbesondere lassen die Mitgliedschaft und die von der Klägerin angeführten "Vorleistungen" der gewerblichen Mitglieder für den Bau und Betrieb der Kläranlage das der Vorschrift des § 7a Abs. 4 WHG zugrunde liegende Regelungsbedürfnis für Indirekteinleitungen nicht entfallen. Der WVER ist, wie ausgeführt, gerade auch gegenüber seinen Mitgliedern als rechtlich verselbständigter Träger von Rechten und Pflichten im öffentlichen Interesse abwasserbeseitigungspflichtig. Dass die Benutzung der verbandlichen Abwasseranlagen durch die Klägerin auf der Grundlage mitgliedschaftlicher Regelungen erfolgt, was die Klägerin ohne nähere Erläuterung behauptet, ändert nichts an der wasserwirtschaftlichen Verantwortung des WVER für die direkte Einleitung des Abwassers in ein Gewässer und berührt die Frage nicht, ob zur Wahrung der materiellen Anforderungen vor der Einleitung des Abwassers in die Abwasseranlage eine Behandlung am Ort des Anfalls (§ 7a Abs. 4 WHG, § 59 LWG) angezeigt ist. Die Klägerin leitet das in ihrem Betrieb anfallende Abwasser eben nicht über eigene Anlagen direkt in ein Gewässer ein. Geschähe dies, stünde ihre Pflicht zu einer insgesamt ordnungsgemäßen - über die nunmehr in Rede stehende Vorbehandlung hinausgehenden - Abwasserreinigung außer Frage; dementsprechend kommt der oben dargestellte Sinn und Zweck von § 7a Abs. 4 WHG, § 59 LWG auch in Bezug auf die Klägerin zum Tragen. Der von ihr hervorgehobene Umstand, dass sie das Abwasser vor der Einleitung in den Abwassersammler nicht vorbehandelt, ist ein konkreter Beleg für die Erforderlichkeit der Prüfung der Notwendigkeit einer Vorbehandlung, mithin für das Bestehen der Genehmigungspflicht.
10Der Standpunkt der Klägerin, die Festlegung von Anforderungen an die Indirekteinleitung sei nach § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG nicht veranlasst, trifft ebenfalls nicht zu. Die Klägerin bezieht sich auf § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 3. Mai 2005, GVBl. NRW S. 463, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GVBl. NRW S. 926 (LWG 1995). Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG 1995 gilt Satz 1 nicht, soweit eine Reduzierung der Schadstofffracht entsprechend den Anforderungen des § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für die Anlage und die Einleitung des Abwassers gewährleistet ist. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 LWG 1995 sind in der Genehmigung - vorbehaltlich hier nicht in Betracht kommender Ausnahmen - dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG 1995 die schon im Gesetzgebungsverfahren zu § 7a Abs. 4 WHG bzw. zu § 7a Abs. 3 WHG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1986 verdeutlichten Überlegungen aufgreift, regelungstechnisch zu erreichen, dass bei Indirekteinleitungen vor der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen nicht auch für solche Inhaltsstoffe Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, deren Schädlichkeit in einer nachgeschalteten Behandlungsanlage hinreichend vermindert wird. Die Reinigungsleistung der nachgeschalteten Behandlungsanlage soll "angerechnet" werden.
11Vgl. BT-Drucks. 10/3973 Seiten 12, 18.
12Danach wird der regelnde Zugriff auf einen Abwasserteilstrom (§ 7a Abs. 1 Satz 4 WHG) mit dem Ziel, die Schadstofffracht des Abwassers entsprechend den materiellen Anforderungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG zu reduzieren, nicht für erforderlich erachtet, wenn und soweit das zusammengeführte Abwasser in der öffentlichen Behandlungsanlage ausreichend behandelt wird. Entscheidend hierfür ist, wie das Merkmal "gewährleistet ist" in § 59 Abs. 2 Satz 2 LWG 1995 zeigt, ob die öffentliche Behandlungsanlage auf die Behandlung auch der spezifischen Schadstofffracht des Abwassers der Indirekteinleitung ausgelegt ist, ob also eine gezielte Behandlung gerade dieser Fracht stattfindet.
13Dass dies hier der Fall ist, lässt sich der von der Klägerin in Bezug genommenen Stellungnahme des WVER vom 3. Februar 2004, wonach im Ablauf der Kläranlage M.-O. die festgelegten Überwachungswerte und die erklärten Werte eingehalten werden, nicht entnehmen. Das folgt schon daraus, dass diese Werte auf das gesamte in der Kläranlage behandelte Abwasser bezogen sind, was einschließt, dass sie im Hinblick auf die für das betriebliche Abwasser der Klägerin erheblichen Schadstoffparameter Ausdruck der Vermischung der unterschiedlichen Teilströme und somit der typischerweise eingetretenen Verdünnung sind. Vermischung und Verdünnung sind aber, was seit langem anerkannt ist (Nr. 2.2.1 Satz 2 Rahmen-AbwasserVwV), keine tauglichen Mittel für eine ordnungsgemäße Reduzierung der Schadstofffracht von Abwasser. Ferner beruht die Verminderung der Schadstofffracht des Abwassers in der Kläranlage hinsichtlich der für den Abwasserteilstrom aus dem Betrieb der Klägerin entscheidungserheblichen Parameter unwidersprochen im Wesentlichen auf Adsorptionseffekten am Klärschlamm und nicht auf einer gezielten Behandlung. Der Sache nach bedeutet das eine bloße Verlagerung der Schadstoffe in den Klärschlamm. Eine solche Methode mag für die Direkteinleitung aus der Kläranlage den Erfordernissen genügen. Darauf kommt es indessen nicht an, weil sie jedenfalls nicht denjenigen für die Behandlung des betrieblichen Abwassers der Klägerin gerecht wird. Denn der Beklagte hat insoweit zu Recht die einzuhaltenden Überwachungswerte für die beiden Abwasserteilströme vor der Vermischung miteinander und/oder mit anderen Teilströmen festgelegt. Auch die insofern vorgebrachten Bedenken der Klägerin sind nicht begründet, sodass des weiteren in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten angenommen werden kann, dass die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist.
14Der in der Genehmigung bestimmte Festsetzungspunkt (II.2.13) war zwar bei Erlass der Genehmigung sowie des Widerspruchsbescheides noch nicht ausdrücklich zwingend vorgegeben. Denn Anhang 31 zur Abwasserverordnung, wonach die Anforderungen an das Abwasser für die in der Genehmigung durch die festgesetzten Überwachungswerte in den Blick genommenen Parameter vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt sind (Anhang 31, D Nrn. 1 und 3), ist erst durch die 5. Änderungsverordnung vom 2. Juli 2002, BGBl. I S. 2497, in die Abwasserverordnung eingefügt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt galten die in der Rahmen-AbwasserVwV vom 31. Juli 1996 mit dem Anhang 31 festgelegten Mindestanforderungen fort (§ 7 AbwV in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. März 1997, BGBl. I S. 566, und vom 9. Februar 1999, BGBl. I S. 86). Unabhängig davon, ob die Anforderungen nach der Rahmen-AbwasserVwV hinter dem nunmehr in der Abwasserverordnung festgelegten Reinigungsstandard zurückbleiben, handelte es sich aber jedenfalls um Mindestanforderungen, die unbeschadet strengerer Anforderungen im wasserrechtlichen Vollzug galten (Nr. 2.1 Rahmen-AbwasserVwV) und daher bei zureichendem sachlichen Anlass verschärft werden durften. § 59 Abs. 2 Satz 4 LWG 1995 sieht für die Indirekteinleitungsgenehmigung ausdrücklich vor, dass die im Abwasser einzuhaltenden Werte auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden können.
15Aus § 5 AbwV ist entgegen der Meinung der Klägerin nichts anderes herzuleiten. Diese Vorschrift betrifft nur Abwasser aus den in den Anhängen zur Abwasserverordnung bestimmten Herkunftsbereichen (§ 1 Abs. 1 AbwV). Bis zur Einfügung von Anhang 31 in die Abwasserverordnung galt indessen für den fraglichen Herkunftsbereich die Rahmen-AbwasserVwV als Ganzes mitsamt dem einschlägigen Anhang 31, nicht aber die Abwasserverordnung in ihren Regelungen außerhalb ihrer Anhänge. Das folgt ohne weiteres aus der Übergangsregelung des § 7 AbwV. Bestätigt wird das durch Art. 2 des 6. WHG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996, BGBl. I S. 1690. Danach gilt, wenn - wie hier - für Abwassereinleitungen Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG in einer früheren Fassung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, das bisherige Recht fort, bis für das Abwasser Anforderungen durch die Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG in der geänderten Fassung in Kraft gesetzt werden.
16Ein Anhalt dafür, dass der Beklagte unter den gegebenen Umständen, nicht zuletzt angesichts der Verfahrenstechnik und der Reinigungsleistung der Kläranlage M.-O. sowie der allgemeinen wasserwirtschaftlichen Bewertung von Verdünnungen und Belastungsverschiebungen gehindert gewesen sein könnte, über die Mindestanforderungen nach der Rahmen-AbwasserVwV im Sinne der Regelungen der Genehmigung hinauszugehen, ist nicht dargetan und nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die festgesetzten - technisch unbestritten einhaltbaren - Überwachungswerte für die einzelnen Abwasserteilströme die Rückhaltung der Schadstofffracht in einem den konkreten Gegebenheiten angepassten Maße fördern.
17Die Meinung der Klägerin, die Festsetzungen in der Genehmigung verstießen (auch) gegen die Vorschriften der Abwasserverordnung, weil Bezugspunkt der Anforderungen nach Anhang 31, D auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage sei, trifft nicht zu. Richtig ist, dass nach § 5 Satz 3 AbwV Ort vor der Vermischung auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage ist. Das bedeutet aber lediglich, dass die Einleitungsstelle ebenfalls ein Ort vor der Vermischung ist, dass mit anderen Worten als Vermischung in den Fällen des § 7a Abs. 4 WHG auch die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage anzusehen ist. Dagegen besagt die Bestimmung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck, dass die allgemeinen Anforderungen an den Ort vor der Vermischung in den Fällen des § 7a Abs. 4 WHG nicht greifen, sofern die Vermischung vor dem Einleiten in die öffentliche Abwasseranlage vorgenommen wird. Ein anderes Verständnis des Regelungsgehaltes dieser Bestimmung wäre mit der durch § 7a Abs. 4 WHG bezweckten Harmonisierung der Anforderungen an Direkt- und Indirekteinleitungen unvereinbar.
18Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Die Klägerin sieht derartige Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Öffentlichkeit der Abwasseranlage und nimmt insoweit Bezug auf ihr Vorbringen zu Richtigkeitszweifeln. Diese Zweifel bestehen aber nach dem Vorstehenden nicht, ohne dass die Beurteilung mit einem außergewöhnlichen Schwierigkeitsgrad verbunden wäre. Es geht um die Anwendung eines in seinem Aussagegehalt gesicherten Merkmals.
19Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin sieht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf das Genehmigungserfordernis nach § 59 Abs. 1 LWG. Sie formuliert aber keine konkrete fallübergreifende Fragestellung zu dieser Vorschrift. Versteht man ihr Vorbringen dahin, dass sie für klärungsbedürftig hält, ob die Abwasseranlagen des WVER für dessen Mitglieder "öffentlich" im Sinne des § 59 Abs. 1 LWG sind, bedarf diese Frage nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist, wie oben ausgeführt, in Anwendung gängiger Auslegungsmethoden ohne weiteres im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beantworten.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.