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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 523/06

Datum:
10.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 523/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0710.1B523.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 953/05
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Zulage einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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