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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 4000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 , 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
31. Auf der insoweit maßgeblichen Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel sind nur dann gegeben, wenn - ohne dass dabei notwendigerweise der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher sein müsste als ein Misserfolg - zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine dort getroffene Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier.
4Der Kläger richtete im Oktober 1996 während der Dienstzeit in seinem Dienstzimmer für seine Arbeitskollegen einen Imbiss aus. Anlass hierfür war sowohl die Geburt seines Sohnes als auch sein Einstand in der Dienststelle - der Kläger hatte seine Tätigkeit dort am 1. August 1996 aufgenommen. Nach Beendigung der Feierlichkeiten stellte er den aus diesem Anlass beiseite gestellten Schreibtisch an seinen ursprünglichen Platz zurück. Hierbei zog er sich seiner Darstellung nach einen Bandscheibenvorfall zu. Seinen Antrag, dieses Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das Zurückstellen des Schreibtisches sei untrennbar mit dem vom Kläger ausgerichteten Imbiss im Kollegenkreise verbunden. Dieser Imbiss stelle sich nicht als dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG dar. Dienstlich" im Sinne dieser Norm sei eine Veranstaltung nur dann, wenn sie sowohl formell als auch materiell dienstbezogen sei. Daran fehle es im Falle des vom Kläger ausgerichteten Imbisses. Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt.
5Die gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffe des Klägers stellen deren Richtigkeit weder im Ganzen noch in Bezug auf einzelne tragende Erwägungen schlüssig in Frage.
6a) Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kann ein Unfallereignis nur dann als Dienstunfall (in Ausübung oder infolge des Dienstes") anerkannt werden, wenn die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, der dienstlichen Spähre des betreffenden Beamten zuzurechnen ist. § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG regelt in Erweiterung des Satz 1 zugrunde liegenden Dienstbegriffes,
7vgl. Bayer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Stand: Januar 2006, § 31 Rn. 93,
8für bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich, dass der erforderliche dienstliche Zusammenhang gegeben ist. § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist somit gegenüber § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - bezogen auf den Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, bei der sich ein Unfall ereignet hat, und der (eigentlichen) dienstlichen Tätigkeit - lex specialis. Folglich würde sich die Frage, ob der Imbiss in den Diensträumen und im Kollegenkreise als dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG anzuerkennen ist, dann nicht stellen, wenn das Zurückstellen des Schreibtisches schon unmittelbar der (eigentlichen) dienstlichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen wäre. Indes hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass das Zurückstellen des Schreibtisches auf seinen ursprünglichen Platz bei wertender Betrachtung der Ausrichtung des Imbisses und nicht den (eigentlichen) dienstlichen Aufgaben des Klägers zuzurechnen ist. Etwas anderes ergibt sich - ebenso wenig wie für die Durchführung des Imbisses (s.u. b) - insbesondere nicht schon daraus, dass der Kläger den Schreibtisch während der Dienstzeit zurückgestellt hat und er sich bei dieser Tätigkeit in den Diensträumen befand. Diese Umstände mögen im Normalfall den erforderlichen Zusammenhang mit der (eigentlichen) dienstlichen Tätigkeit indizieren, entbinden aber nicht von der Prüfung, ob dieser Zusammenhang - wie hier - aus anderen Gründen ausscheidet und schließen folglich die Verneinung dieses Zusammenhangs auch nicht aus.
9Die Vorbereitungen für den Imbiss, die Durchführung und das Aufräumen nach Beendigung desselben stellen sich bei natürlicher Betrachtungsweise als Einheit dar. Zwar diente das Zurückstellen des Schreibtisches nicht nur der Wiederherstellung des vor dem Imbiss bestehenden Zustandes, sondern auch der Wiederaufnahme der (eigentlichen) dienstlichen Tätigkeit. Allein aus Letzterem lässt sich der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderliche Zusammenhang zwischen dem Zurückstellen des Schreibtisches und den (eigentlichen) dienstlichen Aufgaben des Klägers indes nicht herleiten. Dient eine Tätigkeit mehreren Zwecken, ist aufgrund einer rechtlichen Wertung,
10vgl. Bayer, a.a.O., § 31 Rn. 53,
11zu bestimmen, welcher Zweck den Schwerpunkt bildet. Im vorliegenden Fall tritt die Zweckbestimmung Wiederaufnahme der (eigentlichen) dienstlichen Tätigkeit" gegenüber der Zweckbestimmung Wiederherstellung des vor dem Imbiss bestehenden Zustandes" bei wertender Betrachtungsweise zurück. Dies ergibt sich daraus, dass der Schreibtisch allein zwecks Ausrichtung des Imbisses von seinem ursprünglichen Platz entfernt worden war.
12Der Zusammenhang zwischen den vorstehend genannten Stadien (Vorbereitung, Durchführung, Aufräumen) wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deswegen durchbrochen, weil er zwischen der Beendigung des Imbisses und dem Zurückstellen seines Schreibtisches dienstliche Telefonate geführt hat. Hierin liegt insbesondere in zeitlicher Hinsicht keine Zäsur, die den Zurechnungszusammenhang entfallen ließe. Wie lange er telefoniert haben will, hat der Kläger nicht dargelegt, jedoch hat er seinen Schreibtisch noch am selben Tag zurückgestellt. Das Zurückstellen des Schreibtisches stellt sich selbst bei einem zeitlichen Abstand von einigen Stunden zur Beendigung des Imbisses als schwerpunktmäßig der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes dienend dar. Zur Klärung der Frage, ab welchem (darüber hinausgehenden) zeitlichen Abstand der Zurechnungszusammenhang nicht mehr als fortbestehend angesehen werden kann, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.
13Ob der Schreibtisch vor Beginn des Imbisses vom Kläger selbst oder von einem seiner Arbeitskollegen beiseite gestellt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Entscheidend ist allein der Zweck, zu dem dies erfolgte. Auch der Kläger hat nicht bestritten, dass der Schreibtisch allein aus Anlass des Imbisses verstellt wurde.
14Die vom Kläger gebildeten Beispielsfälle stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Den Gründen für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit kommt bei der Entscheidung der Frage, ob eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Dienst steht, ganz allgemein große Bedeutung zu. Ob dieser gesetzlich geforderte Zusammenhang vorliegt, bestimmt sich nämlich nach der Handlungstendenz des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild einer Tätigkeit manifestiert.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004 - 2 C 29.03 -, BVerwGE 121, 67; Bayer, a.a.O., § 31 Rn. 52a.
16b) Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Imbiss, den der Kläger für seine Kollegen gegeben hat, keine dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ist. Dienstlich im Sinne dieser Norm ist eine Veranstaltung, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66.03 -, NVwZ-RR 2005, 422.
18Bezüglich des Imbisses fehlt es an beiden Voraussetzungen.
19aa) Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Veranstaltung und die damit verbundenen und mit der Erledigung der eigentlichen Dienstaufgaben nicht unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten und Verrichtungen (mittelbar) geeignet sind und dazu dienen, die Bewältigung der eigentlichen Dienstaufgaben zu fördern. Bei dieser Prüfung kann auch von Belang sein, ob die Veranstaltung der Erfüllung des dienstlichen Gesamtauftrages der Behörde oder eines organisatorisch zusammengefassten Teils einer Behörde, dem intern und nach außen reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte, der Pflege des sogenannten Betriebsklimas und dergleichen dient und zu dienen bestimmt ist. Das dienstliche Interesse kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die Veranstaltung irgendwie Zwecken der genannten Art förderlich ist. Für die Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob die Veranstaltung ausschlaggebend einem solchen Zweck dient.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1989 - 2 C 38.86 -, BVerwGE 81, 265, sowie vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, BVerwGE 44, 36; Bayer, a.a.O., § 31 Rn. 100 ff.; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2006, § 31 Rn. 90 ff.; Bauer, in: Stegmüller u.a., BeamtVG, Stand: Oktober 2005, Hauptband I, Erläuterung 9 zu § 31, Gliederungsziffern 1.1. und 1.2.
21Auf die Dienstüblichkeit" einer Veranstaltung kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nach diesen Grundsätzen nicht entscheidend an.
22Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass ein Imbiss im Kollegenkreis geeignet ist, den kollegialen Zusammenhalt innerhalb der Dienststelle zu fördern. Er überschätzt jedoch den Stellenwert, den derartige Veranstaltungen für den kollegialen Zusammenhalt haben. Der gleiche Effekt - Stärkung der kollegialen Zusammenarbeit - ergibt sich nämlich - jedenfalls auf Referatsebene - auch aufgrund der alltäglichen Zusammenarbeit, dem gemeinsamen Verbringen von Arbeitspausen und dienstlichen Veranstaltungen wie Betriebsausflügen u.a. Außerdem lässt der Kläger unberücksichtigt, dass die Tatsache, dass eine Veranstaltung sich (auch) förderlich auf das Betriebsklima auswirkt, nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht ausreicht, um die materielle Dienstbezogenheit der Veranstaltung zu bejahen. Erforderlich ist danach vielmehr, ob die Veranstaltung ausschlaggebend einem dienstbezogenen Zweck dient. Dies ist bei der hier zu beurteilenden Feier indes nicht der Fall. Die Übung, anlässlich des Dienstantritts, eines Geburtstages, der Geburt eines Kindes oder aus einem ähnlichen Anlass einen auszugeben", dient nicht in erster Linie dienstlichen Zwecken, sondern entspricht der sozialen Üblichkeit. Dies zeigt sich schon daran, dass eine entsprechende Übung nicht auf Beamte oder den öffentlichen Dienst beschränkt ist. Sie wird vielmehr allgemein unter Arbeitskollegen, im Sportverein und im sonstigen privaten Bereich gepflegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein aus den in Rede stehenden Gründen veranlasster Imbiss im Kollegenkreis - wie der Kläger meint - ausschließlich dienstlichen Interessen dient. Vielmehr treten dienstliche Interessen hinter die soziale Üblichkeit derartiger Veranstaltungen zurück. Dementsprechend sind von (einem) Bediensteten für Kollegen organisierte Veranstaltungen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, regelmäßig nicht der dienstlichen, sondern der privaten Sphäre zuzurechnen.
23Vgl. Bayer, a.a.O., § 31 Rn. 103.
24bb) Formell dienstbezogen ist eine Veranstaltung, wenn sie vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen worden ist. Eine Veranstaltung kann auch dadurch formell in den dienstlichen Bereich einbezogen werden, dass sich der Dienstvorgesetzte eine fremde Veranstaltung zu eigen macht. Diese Entscheidung bedarf keiner bestimmten Form, sie muss auch nicht ausdrücklich ergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für den betroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände eine solche Entscheidung zu entnehmen ist. Ob eine solche Entscheidung vorliegt, beurteilt sich demnach aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1989 - 2 C 38.86 -, a.a.O., sowie vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -; Bayer, a.a.O., § 31 Rn. 100 ff.; Brockhaus, a.a.O., § 31 Rn. 90 ff.; Bauer, a.a.O., Erläuterung 9 zu § 31, Gliederungsziffern 1.1. und 1.2.
26Hier fehlt es an einem objektiven Verhalten seitens des Dienstvorgesetzten bzw. eines anderen Vorgesetzten des Klägers, aufgrund dessen dieser annehmen durfte, der von ihm für seine Kollegen veranstaltete Imbiss sei in die dienstliche Sphäre einbezogen worden. Dies durfte er insbesondere weder aus der Billigung" der Veranstaltung durch seinen Referatsleiter noch aus dessen Teilnahme am Imbiss schließen. Die Absprache einer derartigen Veranstaltung mit dem (unmittelbaren) Vorgesetzten dient der Vermeidung einer Kollision mit dienstlichen Belangen; die Teilnahme des Vorgesetzten entspricht der sozialen Üblichkeit. Aus der Tatsache, dass derartige Veranstaltungen im Kollegenkreis dienststellenüblich" waren, lässt sich ebenfalls nichts dafür herleiten, derartige Veranstaltungen seien in die dienstliche Sphäre einbezogen worden. Vielmehr lässt sich hieraus lediglich ableiten, dass ein der sozialen Üblichkeit entsprechendes Verhalten keinen Einschränkungen unterworfen werden sollte. Darüber hinaus gehende Schritte, die auf eine Einbeziehung derartiger Veranstaltungen in die dienstliche Sphäre schließen lassen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich der Dienstherr an der Finanzierung derartiger Veranstaltungen beteiligt oder diese anderweitig unterstützt hat, Bedienstete zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen ermutigt worden wären o.ä.
27cc) Die Tatsache, dass insbesondere die Vorbereitung bzw. das Aufräumen nach einem für Kollegen ausgerichteten Imbiss u.U. zu schwerwiegenden Verletzungen führen kann, lässt keine andere Beurteilung zu. Die Verletzungsgefahr, die mit einer Tätigkeit verbunden ist, ist ganz allgemein kein für die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen dieser Tätigkeit und der dienstlichen Sphäre ausschlaggebendes Kriterium. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Beamte über die Beihilfe sowie ihre diese ergänzende Krankenversicherung gegen eine übermäßige finanzielle Belastung aufgrund der Folgen eines nicht als Dienstunfall anzuerkennenden Unfallereignisses abgesichert sind.
28dd) Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und auch hier tragenden Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung dienstlicher von privaten (= eigenwirtschaftlichen) Veranstaltungen sind vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit nicht zu beanstanden. Dass es in Einzelfällen zu teilweise schwierigen Abgrenzungsfragen kommt, ist aus der Sache heraus begründet.
292. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, also dann, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund einer summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint.
30Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 124 Rn. 152 m.w.N.
31Dies ist aufgrund des insoweit allein maßgeblichen Antragsvorbringens nicht der Fall.
32Auf die Ausführungen unter 1. wird verwiesen.
333. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, so ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn der Antrag auf Zulassung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine entscheidungserhebliche Frage aufwirft, die einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss.
34Vgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2005
35- 1 A 3834/04 -; Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 174, m.w.N.
36Daran fehlt es hier. Es ist bereits seit langem höchstrichterlich geklärt, nach welchen Kriterien eine Veranstaltung als dienstlich i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG anzuerkennen ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Danach lässt sich diese Frage nicht schematisch, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die beiden vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
37wann dienstlich gewünschte und tolerierte Veranstaltungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Begriff der Dienstbezogenheit i.S.d. § 31 BeamtVG erfüllen und Unfälle in diesem Zusammenhang der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge unterfallen und
38ob und unter welchen Voraussetzungen die Verhaltensweise eines Beamten, die zwar dienstlich üblich und gewünscht ist, jedoch nicht ausdrücklich angeordnet wurde, als Unfallereignis im Sinne eines Dienstunfalls anerkannt werden kann,
39dahingehend zu beantworten, dass sich dies nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles richtet, aufgrund derer zu entscheiden ist, ob eine Veranstaltung sowohl materiell als auch formell dienstbezogen ist. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Beantwortung dieser Fragen bedarf es nicht.
404. Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
41Vgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 203, m.w.N.
42Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Verwaltungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, wonach eine Tätigkeit nur dann materiell dienstbezogen ist, wenn sie ausschließlich und unmittelbar dienstlichen Interessen dient. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgehend von der bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles abgewogen und ausgeführt, dass im Falle des Klägers maßgebend auf die unmittelbare Zweckbestimmung des Imbisses - Feier seines Einstandes bzw. der Geburt seines Sohnes - abzustellen sei, sodass der vom Kläger veranstaltete Imbiss im Ergebnis nicht ausschlaggebend dienstlichen Zwecken gedient habe.
43Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, wonach es einer Veranstaltung immer dann an der formellen Dienstbezogenheit fehlt, wenn diese von einem Beamten organisiert worden ist und dieser auch zu der Veranstaltung eingeladen hat. Auch hier hat das Verwaltungsgericht lediglich auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung weiterer Umstände maßgeblich auf diese beiden Umstände abgestellt. Damit hat es nicht ausgeschlossen, dass eine von einem Beamten organisierte Veranstaltung, zu der er selbst eingeladen hat, unter anderen, im vorliegenden Fall nicht gegebenen Umständen als dienstliche Veranstaltung anzuerkennen sein kann.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG in der hier noch anwendbaren, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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