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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der Antragsfassung in der Sache zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch gegen die beklagte Schule zusteht, ihn über die Hausaufgaben seiner Tochter G. auf die von ihm für richtig gehaltene Art und Weise zu informieren, nämlich ihm die Hausaufgaben seiner Tochter G. einen Monat im Voraus, zumindest aber am jeweiligen Unterrichtstag mitzuteilen, und zwar auf direktem Weg, das heißt nicht über seine Tochter.
2Dabei kann dahinstehen, ob sich ein Informationsanspruch der Eltern über von dem Schüler anzufertigende Hausaufgaben aus Vorschriften des Schulgesetzes NRW, etwa aus den vom Kläger angeführten Regelungen in §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 44 Abs. 1 SchulG NRW, und/oder dem Anspruch der Eltern auf Erziehung und Bildung ihres Kindes in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) herleiten lässt. Weder aus den schulgesetzlichen Regelungen noch aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG lässt sich herleiten, dass die Schule auf bestimmte Weise den Informationsanspruch der Eltern erfüllen muss. Sie entscheidet hierüber vielmehr nach Ermessen.
3Dieses Ermessen ist nicht dahin reduziert, dass die beklagte Schule dem Kläger, wie er meint, die Hausaufgaben seiner Tochter auf direktem Weg übermittelt oder im Internet veröffentlicht. Die beklagte Schule hat hiervon ermessensfehlerfrei abgesehen, weil sie den Kläger aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils mannigfaltig und wiederholt über die mangelnde Arbeitshaltung seiner Tochter informiert, dem Kläger und seiner Ehefrau Gesprächsangebote unterbreitet und sie auf die Führung eines Hausaufgabenheftes durch die Tochter hingewiesen hat, in dem der jeweilige Fachlehrer die von der Tochter eingetragenen Hausaufgaben gegenzeichnen kann. Dadurch ist der Kläger prinzipiell hinreichend in die Lage versetzt worden, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an der Erziehung und Bildung seiner Tochter in der Schule (§ 42 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW) erzieherisch auf seine Tochter einzuwirken. Gegenteiliges hat der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Zugleich hat die Schule bei ihrer Ermessensentscheidung fehlerfrei berücksichtigt, dass die Einbeziehung der Tochter in den Informationsweg der Förderung ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit (§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 SchulG NRW) dient. Es ist nicht Sache des Klägers, diese Verantwortung seiner Tochter abzunehmen.
4Soweit der Kläger nicht nur eine Information über die Hausaufgaben am Ende des jeweiligen Unterrichtstages, sondern weitergehend eine Vorausinformation („mindestens einen Monat im Voraus“) über künftig anzufertigende Hausaufgaben und/oder über die Unterrichtsplanung der Fachlehrer begehrt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die beklagte Schule schon deshalb von einer solchen Vorausinformation ermessensfehlerfrei abgesehen hat, weil das Begehren des Klägers an der Unterrichtspraxis vorbeigeht. Die Fachlehrer sind zwar in der Lage und auch verpflichtet, Hausaufgaben und Unterricht im Voraus zu planen. Die Planung bedarf jedoch stets einer Anpassung an den Ablauf der konkreten Unterrichtsstunde, die sich aus vielen Gründen anders entwickeln kann, als sie geplant worden ist. Erst am Ende der Unterrichtsstunde kann der Fachlehrer sinnvoll entscheiden, ob er die geplanten Hausaufgaben stellt oder die Hausaufgaben dem konkreten Unterrichtsergebnis entsprechend anpasst. Nur Letzteres wird im Übrigen den Bedürfnissen der Schüler gerecht. Die vorbehaltlose Umsetzung des geplanten Unterrichts und der geplanten Hausaufgaben läuft letztlich auf einen in dieser Allgemeinheit unerwünschten lehrerzentrierten Unterricht hinaus.
5Der Senat weist schließlich darauf hin, dass möglicherweise ein weitergehender Informationsanspruch der Eltern besteht, wenn der Schüler zwar Hausaufgaben macht, diese aber regelmäßig unvollständig angefertigt werden. Darum geht es hier aber nicht. Die Tochter des Klägers fertigt ihre Hausaufgaben häufig überhaupt nicht an. Dass sie (teilweise) die Hausaufgaben (auch) unvollständig erledigt, macht der Kläger nicht geltend. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, spricht im Übrigen Alles dafür, dass es Sache des Klägers ist, sich bei der Schule über die Hausaufgaben seiner Tochter zu informieren, also eine „Holschuld“ besteht.
6Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO abgesehen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).