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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die von der Beklagten angesprochene Frage, ob der Klägerin in Eritrea wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) und der unmenschlichen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK) droht, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Tatsachenfragen sind dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial beantwortet werden können.
4OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 19 A 4419/02.A -, m. w. N.
5Das ist hier der Fall.
6Das Institut für Afrika-Kunde hat seine Auffassung in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 19. September 2003, im Falle der Wehrdienstentziehung bestehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die landesweite Gefahr der Folter, in weiteren Auskünften bestätigt. Danach wird Wehrdienstentziehung in Eritrea hart bestraft, die Bestrafung richtet sich nicht nach rechtsstaatlichen Maßstäben, Misshandlungen und Folter sind an der Tagesordnung".
7Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an das VG Darmstadt vom 17. September 2004, vom 27. Oktober 2005 - Asylis - und an den BayVGH vom 2. November 2005.
8Dieser Einschätzung entsprechen die Stellungnahmen von amnesty international. Auch danach besteht in Eritrea im Falle der Wehrdienstentziehung die beachtlich wahrscheinliche landesweite Gefahr der Folter.
9Amnesty international, Dokumentation Eritrea: Kriegsdienstverweigerung und Desertion, November 2004, S. 3 ff., 54, Stellungnahme an das VG Darmstadt vom 2. Dezember 2004 und Jahresbericht Eritrea 2005.
10Die im Zulassungsantrag angeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 16. September 2003 und an das VG Aachen vom 11. September 2003 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit in diesen Auskünften sinngemäß ausgeführt wird, dass in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter aufgrund von Wehrdienstentziehung bestehe, sind die Auskünfte überholt. Das Auswärtige Amt teilt in seinem Lagebericht Eritrea vom 11. April 2005, S. 11 und 12, mit, dass von amnesty international und anderen Menschenrechtsorganisationen über Misshandlungen und Folter in der eritreischen Armee berichtet werde. Dieser Einschätzung der Menschenrechtsorganisationen widerspricht das Auswärtige Amt nicht (mehr). Es ist nicht in der Lage, diese Angaben zu überprüfen" (Lagebericht Eritrea vom 11. April 2005, S. 12). Dies hat das Auswärtige Amt in seinen Auskünften an das VG Ansbach vom 20. Mai 2005 und an das VG Bayreuth vom 29. Juli 2005 bestätigt. Die Beklagte macht nicht geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Auswärtige Amt derzeit in der Lage ist, die von der Beklagten angesprochene Frage verlässlich zu beantworten.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Da der Beklagten die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt worden sind, hat der Senat davon abgesehen, der Klägerin auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz zu bewilligen.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).
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