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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 924/04

Datum:
14.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 924/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0314.18E924.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 74/03
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe Identität Passbeschaffung Aufklärung Feststellungslast Darlegungslast Beweislast Vertretenmüssen Maktumin Obliegenheiten Mitwirkungspflichten Syrien
Normen:
AufenthG § 3 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 48 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

1. Zu den einem Ausländer im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung seiner Identität und zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres (hier: Maktumin).

2. Die Ausländerbehörde trägt prinzipiell die Feststellungslast für das in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG normierte Vertretenmüssen.

3. Davon abweichend gehen Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung regelmäßig zu Lasten des Ausländers, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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