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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 895/06

Datum:
13.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 895/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0913.18E895.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2968/05
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Beschwerde Berichterstatter Erledigung
Normen:
VwGO § 125 Abs. 1; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 87a Abs. 3
Leitsätze:

Hat sich das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, kann in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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