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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 894/06

Datum:
01.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 894/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0801.18E894.06.00
 
Schlagworte:
Untätigkeitsklage Antrag Behörde Aufenthaltserlaubnis eigenständiges Aufenthaltsrecht rechtmäßiger Aufenthalt eheliche Lebensgemeinschaft
Normen:
VwGO § 75; AufenthG § 31 Abs. 1; AufenthG § 31 Abs. 2
Leitsätze:

1. Eine Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn zuvor die Vornahme des Verwaltungsaktes bei der Behörde beantragt worden ist.

2. Zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG muss grundsätzlich der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen vorgelegen haben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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