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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 760/06

Datum:
05.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 760/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1005.18E760.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 114/06
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 114
Leitsätze:

Wird eine den Anforderungen der §§ 166 VwGO i.V.m. 117 Abs. 2, 4 ZPO genügende Erklärung erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt so scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Instanz aus.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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