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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1534/05

Datum:
07.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1534/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0207.18E1534.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2172/05
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Abschiebung humanitäre Gründe freiwillige Ausreise rechtliche Unmöglichkeit Rechtsgründe zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorrangigem Recht Rechtsstaatsprinzip Kosovo UNMIK
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 8 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsätze:

1. Wann einem Ausländer seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, sondern maßgeblich danach, ob es ihm aus Rechtsgründen zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen.

2. Demzufolge kann sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere ergeben aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sowie Art. 8 EMRK.

3. Der Umstand, dass wegen fehlender Zustimmung der UNMIK eine Abschiebung in den Kosovo unmöglich ist, führt für sich genommen nicht auf die rechtliche Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise dorthin.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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