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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1317/06

Datum:
11.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1317/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1211.18E1317.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4733/05
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe neuer Antrag Bleiberechtsanordnung
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 23; AufenthG § 25 Abs. 5
Leitsätze:

Ein bisher auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (hier: § 23 AufenthG i.V.m. einer Bleiberechtsanordnung) zu beurteilen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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