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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 787/05

Datum:
27.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 787/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0327.18B787.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 161/05
Schlagworte:
Beschäftigungserlaubnis einwanderungspolitische Erwägungen Mitwirkungspflichten Ermessen Duldung Achtung des Privatlebens rechtliche Unmöglichkeit faktische Integration Entwurzelung
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 11; EMRK Art. 8
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Ausübung des durch § 10 BeschVerfV eröffneten Ermessens dürfen einwanderungspolitische Erwägungen, wie die Verhinderung einer tatsächlichen Verfestigung des Aufenthalts eines geduldeten Ausländers, über die Regelungen in § 11 BeschVerfV hinausgehend berücksichtigt werden.

2. Zur Frage, wann es einem Ausländer im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG aus Rechtsgründen unter dem Geichtspunkt der Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK unzumutbar ist, Deutschland zu verlassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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