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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 732/06

Datum:
21.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 732/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0621.18B732.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 203/06
Schlagworte:
Ausweisung Ausweisungsgrund Verbrauch Vertrauen Vertrauensschutz Aufenthaltserlaubnis
Normen:
AufenthG § 54 Nr. 1; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Leitsätze:

1. Als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kann der "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes eintreten, wenn ein Tatbestand geschaffen wird, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird.

2. Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Schutz steht unter dem Vorbehalt, dass sich die hierfür maßgeblichen Umstände nicht ändern.

3. In der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann ein Vertrauensschutz begründender Verzicht auf eine Ausweisung nicht gesehen werden, wenn eine solche Maßnahme zur Zeit der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht möglich war.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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