Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 70/06

Datum:
27.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 70/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1027.18B70.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1616/05
Schlagworte:
Ausweisung Ausweisungszweck Generalprävention zeitliche Nähe Zeitablauf
Normen:
AufenthG § 53; AufenthG § 56 Abs. 1
Leitsätze:

1. Generalpräventive Gründe rechtfertigen eine Ausweisung nur, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abhalten lassen.

2. Die Eignung einer Ausweisung zur Verwirklichung ihres generalpräventiven Zwecks der Verhaltenssteuerung anderer Ausländer setzt nicht voraus, dass sie in enger zeitlicher Nähe zu der Straftat steht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank