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Das Gericht der Hauptsache iSd § 123 Abs. 2 VwGO kann durch eine einstweilige Anordnung einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zusprechen als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die mit dem Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Anordnung" beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage – 18 A 1346/06 – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dabei versteht der Senat den ohne zeitliche Begrenzung gestellten Anordnungsantrags ausschließlich als auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens gerichtet; denn das Gericht der Hauptsache im Sinne des § 123 VwGO kann durch eine einstweilige Anordnung einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zusprechen als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmitdt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 123 Rn.140; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 123 Rn. 11.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.