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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 660/06

Datum:
13.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 660/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0713.18B660.06.00
 
Schlagworte:
einstweilige Anordnung Gericht der Hauptsache Hauptsache Zuständigkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 2
Leitsätze:

Das Gericht der Hauptsache iSd § 123 Abs. 2 VwGO kann durch eine einstweilige Anordnung einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zusprechen als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die mit dem Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Anordnung" beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage – 18 A 1346/06 – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dabei versteht der Senat den ohne zeitliche Begrenzung gestellten Anordnungsantrags ausschließlich als auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens gerichtet; denn das Gericht der Hauptsache im Sinne des § 123 VwGO kann durch eine einstweilige Anordnung einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zusprechen als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte.

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmitdt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 123 Rn.140; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 123 Rn. 11.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 
 

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