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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 613/06

Datum:
17.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 613/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1117.18B613.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 163/06
Schlagworte:
Beschäftigung Erwerbstätigkeit Arbeitgeber Unternehmer öffentliches Interesse Ermessen
Normen:
AufenthG § 18 Abs. 4 Satz 2
Leitsätze:

Allein das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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