Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 586/06

Datum:
27.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 586/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0727.18B586.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 152/06
Schlagworte:
Reisefähigkeit Gesundheitsgefahr Suizidalität Abschiebung Versorgung Betreuung inlandsbezogenes Ausreisehindernis zielstaatsbezogenes Ausreiseverbot
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1; AufenthG § 60a Abs. 2; AsylVfG § 24 Abs. 2; AsylVfG § 42
Leitsätze:

1. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. (Ständige Senatsrechtsprechung)

2. Zur Vermeidung einer derartigen Reiseunfähigkeit kann es bei Bedarf erforderlich sein, den Übergang des Ausländers in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat zu gewährleisten, ohne dass dort zugleich seine dauerhafte Versorgung sichergestellt sein muss.

3. Insofern ist der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 6.9.2004 - 18 B 2661/03 -) regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard im Heimatland zu verweisen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank