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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 52/06

Datum:
17.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 52/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.18B52.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1771/05
Schlagworte:
Durchführung Abschiebung Suizidrisiko Mitteilung Abschiebungstermin Unterbringung geschlossene Einrichtung
Normen:
AufenthG § 60 a Abs. 2
Leitsätze:

Einem hohen Suizidrisiko ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe einer definitiven Durchführung der Abschiebung bis zu der - unter permanenter ärztlicher Beobachtung und Betreuung vorgesehenen - Abschiebung kann im Einzelfall auch wirksam dadurch begegnet werden, dass dem Ausländer der Abschiebungstermin nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen kommen die im PsychKG vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung) in Betracht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

 
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