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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 528/06

Datum:
07.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 528/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0407.18B528.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 508/06
Schlagworte:
Fiktionswirkung Fortbestandsfiktion Aufenthaltstitel Geltungsdauer Verlängerungsantrag
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 4
Leitsätze:

Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG kann nur in solchen Fällen eingreifen, in denen die Verlängerung eines nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes abgelaufenen Aufenthaltstitels in Rede steht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

 
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