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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 510/06

Datum:
01.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 510/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0801.18B510.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 149/06
Schlagworte:
Abänderungsbefugnis Rechtsmittelgericht
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

Dem Rechtsmittelgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichts der Hauptsache, seinen Beschluss nicht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, aus Rechtsgründen verwehrt.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2006 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für auch das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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