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In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bewertet der Senat die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis und deren Nichtverlängerung jeweils mit dem halben Regelstreitwert.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000, EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.
3Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.
4Zur fristgerechten Rechtsmittelbegründung als Zulässigkeitserfordernis vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 9 C 6.98 , BVerwGE 107, 117 = DVBl. 1999, 95 und vom 4. Oktober 1999 6 C 31.98 , BVerwGE 109, 336 = NVwZ 2000, 190.
5Innerhalb dieser Frist, die angesichts der am 8. März 2006 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Beschlusses mit Montag, dem 10. April 2006 ablief, ist eine Beschwerdebegründung nicht, wie in § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgeschrieben, beim erkennenden Oberverwaltungsgericht eingereicht worden.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf §§ 47Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG. Dabei bewertet der Senat entsprechend seiner Praxis
7vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2000 – 18 B 1312/99 – und vom 7. Januar 2003 – 18 B 997/02 -
8die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und die Versagung von deren Verlängerung jeweils mit dem halben Regelstreitwert.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.