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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 44/06

Datum:
11.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 44/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0111.18B44.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 11/06
Schlagworte:
Abschiebung Abschiebungsschutz rechtliche Unmöglichkeit Kind Jugendlicher Integration Verwurzelung Duldungsanspruch Fiktionswirkung
Normen:
AufenthG § 60a; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 81; EMRK § 8; VwGO § 123
Leitsätze:

1. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung kann jedenfalls für ausländische Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihren in Deutschland geduldeten Eltern leben, nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden.

2. Es besteht aus gesetzessystematischen Gründen kein Duldungsanspruch für die Dauer eines auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichteten Verfahrens, wenn keine Fiktionswirkung eingetreten ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

 
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