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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2522/06

Datum:
04.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2522/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1204.18B2522.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 722/06
Schlagworte:
Duldung wirtschaftliche Existenz ausländische Kinder ausländische Mutter
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 36; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8
Leitsätze:

Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 36 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist bei ausschließlich ausländischen Familienangehörigen das Fehlen einer nicht nachhaltig gesicherten wirtschaftlichen Existenz ein gewichtiges öffentliches Interesse, das grundsätzlich bereits einem Duldungsanspruch entgegensteht. Dies gilt auch, wenn ein Familienangehöriger über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250, EUR festgesetzt.

 
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