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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2187/05

Datum:
24.05.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2187/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0524.18B2187.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 256/05
Schlagworte:
eheliche Lebensgemeinschaft Aufenthaltserlaubnis Rücknahme Aufhebung gemeinsame Wohnung Trennung Trennungswille
Normen:
VwVfG NRW § 48; BGB § 1353 Abs. 1; BGB § 1566 Abs. 1; BGB § 1567 Abs. 1; AufenthG § 27 Abs. 1; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Von einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bei einer Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn sich der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert hat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4002/05 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 4. August 2005 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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